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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.

A. Vermietung

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I. Vertragsgegenstand

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Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung von Drohnen und Zubehör (nachfolgend „Mietgegenstand“ oder „Mietgegenstände“) für den privaten Gebrauch. Die Vermietung erfolgt ausschließlich an volljährige Personen. Der Mieter ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nicht zur Überlassung der Mietgegenstände an Dritte berechtigt. Die Übergabe bzw. der Versand erfolgt erst nach Identitätsnachweis durch ein gültiges amtliches Ausweisdokument. Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Identität des Mieters behalten wir die Mietgegenstände zurück, bis die Zweifel ausgeräumt sind. 

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Die Vermietung erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass die Mietgegenstände zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns zu unserer Verfügung stehen. Wir behalten uns vor, dem Mieter in diesem Fall ein gleichwertiges Modell zur Verfügung zu stellen. 

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II. Leistungsort und Gefahrübergang

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Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgen Übergabe wie Rückgabe der Mietgegenstände am Sitz der DRONEBOYZ. GbR (Frauensteinplatz 6, 60322 Frankfurt am Main). Ab einer Mietdauer von mindestens drei Tagen bieten wir an, die Mietgegenstände deutschlandweit zu versenden. Der Mieter ist zu versichertem Rückversand verpflichtet. Die anfallenden Versandkosten trägt der Mieter. 

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Wir überprüfen die Mietgegenstände vor jedem Mietbeginn eingehend hinsichtlich ihrer Funktion und etwaiger Beschädigungen. Der Mieter hat sich im Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Erhaltens gleichwohl hinsichtlich des vertragsgemäßen Zustands der Mietgegenstände zu vergewissern und erkennbare Mängel oder Abweichungen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gelten die Mietgegenstände als in vertragsgemäßem Zustand übergeben. 

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III. Mietdauer

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Der Mietzeitraum beginnt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, am Tag des vereinbarten Mietbeginns um 9:00 Uhr und endet am letzten Tag des vereinbarten Mietzeitraums um 20:00 Uhr. Diese vorgenannten Zeiten gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen auch bei eintägiger Mietdauer.

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Wurde der Versand der Mietgegenstände vereinbart, hat der Rückversand spätestens am Abend des letzten Tages des vereinbarten Mietzeitraums durch Aufgabe bei einer Post- bzw. DHL-Filiale oder Einlieferung in eine DHL-Packstation zu erfolgen. Fällt das Mietende auf einen Sonn- oder Feiertag, hat die Einlieferung bis spätestens 12:00 Uhr des folgenden Werktags zu erfolgen.

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IV. Mietzins und Kaution

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Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten die folgenden Mietpreise: 

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  • für den ersten Tag € 30,00

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  • für den zweiten und dritten Tag je € 15,00

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  • für jeden weiteren Tag € 5,00.

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Die Mietpreise gelten jeweils für den angefangenen Tag. Die vorzeitige Rückgabe berechtigt den Mieter nicht zur Minderung. Der vereinbarte Mietzins wird in vollem Umfang mit Vertragsschluss fällig.

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Ferner hat der Mieter eine Kaution in Höhe von € 150,00 zu leisten. Bei rechtzeitiger Rückgabe bzw. rechtzeitigem Rückversand der Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand wird die Kaution zurückgewährt. Wir behalten uns vor, die Mietgegenstände vor der Rückgewähr der Kaution einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen. Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich zu.  

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Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins einschließlich der Kaution rechtzeitig vor Mietbeginn an die auf der Rechnung ausgewiesene Bankverbindung der DRONEBOYZ. GbR zu überweisen oder bei Übergabe der Mietgegenstände in bar zu leisten. Die Übergabe bzw. der Versand der Mietgegenstände erfolgt erst nach Geldeingang. Verzögerungen des Mietbeginns infolge verspäteter Zahlung berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung. 

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V. Nutzung

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Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände schonend und nach Maßgabe der Herstellervorgaben zu betreiben. Der Mieter hat sich vor jedem Flug zu vergewissern, dass sich die Drohne und das Zubehör in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Er ist verpflichtet, den Warnmeldungen und den Anweisungen der Steuerungssoftware während der Benutzung Folge zu leisten und stets Blickkontakt zur Drohne zu halten. Der Mieter hat sich vor der Nutzung der Drohne hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen des Betriebs zu vergewissern, insbesondere mit den luftverkehrsrechtlichen Regelungen und Einschränkungen vor Ort vertraut zu machen und sich gegebenenfalls erforderliche Aufstiegsgenehmigungen und Überflugberechtigungen zu beschaffen.

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Der Mieter ist nicht zu baulichen Veränderungen der Mietgegenstände berechtigt. Auch die Reparatur von Schäden auf eigene Veranlassung ist untersagt. 

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VI. Haftung 

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Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietdauer verursachte Beschädigungen und Mängel an der Drohne und deren Zubehör, ferner für den Verlust, die widerrechtliche Entwendung durch Dritte oder die Einbehaltung durch staatliche Behörden. Bei Beschädigungen und Verlust haftet der Mieter jeweils bis zum Neuwert. Die Haftung des Mieters ist nicht auf die Kaution beschränkt. 

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Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände rechtzeitig nach Maßgabe von Ziff. III zurückzugeben bzw. zurückzusenden. Der Mieter haftet für Schäden, die uns infolge der verspäteten Rückgabe bzw. Rücksendung entstehen. 

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Die Schadensersatzansprüche des Mieters beschränken sich auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ferner die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, durch einen unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Abgesehen von den vorgenannten Fällen übernehmen wir keine Haftung für Funktionsstörungen oder Ausfälle der Mietgegenstände während des Mietzeitraums, insbesondere nicht für Datenverlust oder hinsichtlich etwaiger Folgeschäden. 

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Wir haften nicht für die Nichterfüllung oder den verzögerten Mietbeginn infolge der Beschädigung oder der verspäteten Rückgabe der Mietgegenstände durch den Vormieter. Der Mieter ist in diesem Falle berechtigt, die Miete in entsprechendem Verhältnis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verzögerungen auf dem Versandweg oder der Nichtlieferung durch das beauftragte Transportunternehmen sind Rücktritt und Minderung des Mieters hingegen ausgeschlossen. 

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Der Mieter stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund des unsachgemäßen oder rechtswidrigen Betriebs der Drohne in vollem Umfang frei.

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VII. Versicherung 

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Die Drohne ist nach den gesetzlichen Vorschriften bei der HDI Versicherung AG mit einer Deckungssumme von € 3.000.000,00 je Schadensfall haftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sach- und Personenschäden, die bei Betrieb der Drohne entstehen. Für alle weiteren Vermögensschäden haftet der Mieter persönlich und in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch unbefugten Überflug. Kein Versicherungsschutz besteht ferner in Fällen widerrechtlichen Betriebs, insbesondere für Schäden, die unter Verletzung luftverkehrsrechtlicher Bestimmungen entstehen und für Schäden bei Betrieb durch unberechtigte Dritte. 

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Schäden an der Drohne sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dasselbe gilt für Verlust und Diebstahl. Der Mieter haftet hierfür persönlich nach Maßgabe von Ziff. VI.  

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VIII. Anzeigepflicht von Sach- und Personenschäden

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Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Sach- und Personenschäden bei Betrieb der Drohne unverzüglich anzuzeigen und, sofern erforderlich, bei der Schadensabwicklung gegenüber der Haftpflichtversicherung mitzuwirken. 

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IX. Widerrufsrecht

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Bis zum vereinbarten Mietbeginn kann eine Buchung widerrufen werden, wenn die Wetterprognose des Vortages mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Regen oder Sturm ankündigt und die Mietgegenstände voraussichtlich für mehr als die Hälfte der Mietdauer nicht verwendet werden können. Darüber hinaus besteht kein Widerrufsrecht. 

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B. Film- und Fotoproduktionen

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I. Vertragsgegenstand

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Vertragsgegenstand ist das herzustellende Endprodukt in technisch ablauffähiger und bearbeitungsfähiger elektronischer Form (nachfolgend „Produktion“). Das im Rahmen des Produktionsauftrags hergestellte Rohmaterial ist nicht Gegenstand des Vertrags. Das Endprodukt wird dem Auftraggeber vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in einem aktuell gängigen Dateiformat als Download zur Verfügung gestellt.   

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Die Übertragung der Nutzungsrechte an der Produktion erfolgt nach Maßgabe von Ziff. III und unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich etwaiger Auslagen.

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II. Vergütung

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Die Vergütung für Auftragsproduktionen wird individuell vereinbart. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird die erste Hälfte der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung fällig, die zweite Hälfte nach Abnahme der Produktion durch den Auftraggeber. 

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Der Auftraggeber hat neben der Vergütung etwaige Aufwendungen, etwa für behördliche Genehmigungen, den Erwerb von Drittrechten oder die Anmietung zusätzlicher Ausrüstung, zu übernehmen. Bis zu einer Entfernung 30 Kilometern zum Drehort werden die Kosten für die Anfahrt von uns getragen. Darüberhinausgehende Fahrtkosten übernimmt der Auftraggeber. Hierfür werden pauschal 0,40 € je Kilometer berechnet. 

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III. Nutzungsrechte

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Der Auftraggeber erhält von uns sämtliche Nutzungsrechte an der Produktion. Sind zur Herstellung der Produktion Nutzungsrechte Dritter erforderlich, insbesondere von der GEMA oder der GVL verwaltete Rechte, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich diese Rechte auf eigene Kosten zu beschaffen und uns einzuräumen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Verwendung der Produktion etwaige Rechte Dritter zu wahren und stellt uns von Ansprüchen aufgrund der Verletzung dieser Rechte frei. 

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Wir behalten uns vor, die Produktion zum Zweck der Eigenwerbung als Referenzprojekt auf unserer Website und unseren Social Media Kanälen abrufbar zu machen. Wir sind ferner berechtigt, unser Logo in Gestalt eines digitalen Wasserzeichens am unteren Bildrand zu platzieren. 

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IV. Aufstiegs- und Drehgenehmigungen 

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Etwaige, für die Durchführung der Dreharbeiten erforderliche behördliche Genehmigungen werden von uns beschafft. Sollen im Rahmen der Dreharbeiten fremde Privatgrundstücke überflogen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Erlaubnisse bei den Berechtigten einzuholen. 

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V. Abnahme

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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und bei vereinbarungsgemäßer Beschaffenheit die Abnahme zu erklären. Die Produktion gilt nach Ablauf einer Woche als vereinbarungsgemäß abgenommen, wenn der Auftraggeber bis dahin keine berechtigten Beanstandungen erhebt. 

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Die individuelle Gestaltung der Produktion unterliegt, soweit hierüber keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, unserer künstlerischen Freiheit und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Auch Mängel, welche die Verwendungsmöglichkeiten der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. 

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Beanstandungen müssen schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen.  Ordnungsgemäß angezeigte wesentliche Mängel beheben wir innerhalb angemessener Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion nach Mängelbeseitigung unverzüglich zu prüfen und bei vertragsgemäßer Beschaffenheit innerhalb einer Woche die Abnahme zu erklären. Erhebt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine weiteren Beanstandungen, gilt die Produktion als abgenommen. Andernfalls sind wir zu einem zweiten Nacherfüllungsversuch innerhalb angemessener Frist berechtigt. Für die Abnahme gilt in diesem Fall das Vorgenannte entsprechend. 

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Bleibt auch der zweite Nacherfüllungsversuch erfolglos, ist der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wahlweise zum Vertragsrücktritt oder zur Minderung berechtigt. Kein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Auftraggeber, wenn er den Mangel nicht formgerecht und nachvollziehbar angezeigt hat oder in anderer Weise die Nacherfüllung behindert hat. 

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VI. Haftung

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Der Auftraggeber haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 

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Die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ferner die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, durch einen unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Abgesehen von den vorgenannten Fällen übernehmen wir insbesondere keine Haftung für Datenverlust oder etwaige Folgeschäden. 

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VII. Widerrufsrecht

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Der Auftraggeber kann den Auftrag spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Drehbeginn widerrufen. Bei rechtzeitigem Widerruf haben wir einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 100,00 sowie auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Die bei Auftragsbeginn geleistete Anzahlung wird zurückerstattet, soweit sie die Aufwandsentschädigung und die bereits entstandenen Kosten übersteigt. 

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Tritt während der Herstellung der Produktion ein weder von uns noch dem Auftraggeber zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion dauerhaft unmöglich macht, bleibt unser Anspruch auf die bei Auftragsbeginn geleistete Anzahlung trotz Entfallens unserer Leistungspflicht bestehen. 

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C. Allgemeine Bestimmungen

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Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. 

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Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst weitgehend erreicht.

Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Verbindlichkeiten ist der Sitz der DRONEBOYZ. GBR, 60322 Frankfurt am Main. 

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